(1) Der Ärztliche Kreisverband Aschaffenburg-Untermain (nachfolgend Kreisverband genannt) erhebt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Beiträge von seinen Mitgliedern. Die Durchführung der Beitragserhebung wird der Bayerischen Landesärztekammer (im Folgenden Kammer genannt) in vollem Umfang übertragen.
(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Beitragspflicht besteht, wenn der Arzt am 1. Februar oder im Laufe des Beitragsjahres Mitglied des Kreisverbands und ärztlich tätig ist. Ist der Arzt für das Beitragsjahr von einem ärztlichen Kreisverband oder von der ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweislich zum Beitrag veranlagt worden oder hat er den Beitrag bereits dort entrichtet, entfällt die Beitragspflicht.
(1) Grundlage der Beitragsbemessung sind auf grund ärztlicher Arbeit erzielte Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und zu versteuerndes Einkommen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr (Bemessungsjahr).
(2) Ärztliche Arbeit im Sinne des Absatzes 1 ist die Behandlung von Patienten sowie jede Tätigkeit, bei der ärztliche Kenntnisse und Erfahrungen angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft, Medien, bei Behörden, Körperschaften und Vereinen), unabhängig davon, ob sie als Haupt- oder Nebentätigkeit ausgeübt wird.
(3) Die Einkünfte/das zu versteuernde Einkommen sind entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und/oder Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln. Praxisveräußerungsgewinne, Ruhegehälter, Renten sowie andere Bezüge und Vorteile, die auf grund früherer ärztlicher Tätigkeit gewährt werden, gelten nicht als Einkünfte aus ärztlicher Arbeit.
(4) Der Beitragsberechnung werden zugrunde gelegt:
(1) Der Beitrag beträgt 0,05 vom Hundert (v. H.) der Beitragsbemessungsgrundlage. Er wird auf einen vollen Euro abgerundet.
(2) Abweichend von Absatz 1 entrichten den Mindestbeitrag von 10,00 € Ärzte, die:
(3) Ärzte, die am 1. Februar des Beitragsjahres als Arzt im Ruhestand gemeldet werden, entrichten einen Beitrag von 0,00 €.
(4) Der Beitrag verringert sich in folgenden Fällen:
(1) Alle für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben sind vom Arzt wahrheitsgemäß zu machen.
(2) Der Arzt hat seine gesamten Einkünfte aus ärztlicher Arbeit auf einem ihm von der Kammer zugehenden Vordruck (Nachweisbogen) anzugeben.
(3) Dem Vordruck sind die dort geforderten Nachweise beizufügen.
(4) Von der Nachweispflicht ist derjenige Arzt befreit, der für die Beitragsveranlagung der Kammer bereits die Nachweise geführt hat. Die Kammer kann die Nachweise zum Zwecke der Festsetzung des Beitrags für den Kreisverband nutzen.
(5) In den Fällen des § 6 ist der Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen (z. B. Bescheinigung über Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, ärztliches Attest) spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides einzureichen.
(1) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Bescheid der Kammer im Namen des Ärztlichen Kreisverbandes Aschaffenburg-Untermain. Der Beitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Kommt der Arzt innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung seiner Nachweispflicht gemäß § 4 Absätze 2 und 3 nicht nach, wird der Beitrag auf 500,00 € festgesetzt.
(1) Der festgesetzte Beitrag kann auf schriftlichen Antrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten gestundet oder höchstens bis zur Höhe des Mindestbeitrags ermäßigt werden bei:
(2) Im Fall besonders schwerwiegender wirtschaftlich-sozialer Notlage kann der Beitrag erlassen werden.
(1) Gegen den Beitragsbescheid kann der Arzt innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bayerischen Landesärztekammer, Mühlbaurstr. 16, 81677 München, Widerspruch erheben.
(2) Gegen den Widerspruchsbescheid ist Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 NI. 1 Satz 1 VwGO).
(1) Rückständige Beiträge werden einmalig mit monatlicher Zahlungsfrist angemahnt.
(2) Kommt der Arzt innerhalb eines Monats nach Zugang der Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, wird der Beitrag zusammen mit den hierdurch entstehenden Auslagen nach Art. 40 HKaG beigetrieben.
Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 Abs. 2 Ziffer 1 in der Fassung vom 11.05.2005 außer Kraft
Aschaffenburg, 11.05.2005