Satzung

des Ärztlichen Kreisverbandes Aschaffenburg-Untermain

Die Mitgliederversammlung des Ärztlichen Kreisverbandes Aschaffenburg-Untermain hat am 17. Juni 2015 folgende Neufassung der Satzung beschlossen:

§1

(1) Der Ärztliche Kreisverband Aschaffenburg-Untermain (im Folgenden Kreisverband ge­nannt) ist gebildet für die Gebiete der kreisfreien Stadt Aschaffenburg und der Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg. Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel.

(2) Der Kreisverband ist Teil der Berufsvertretung der Ärzte Bayerns. Er hat die Aufgabe, innerhalb seines Bereichs im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzu­nehmen, die ärztliche Fortbildung zu fördern und bei der Überwachung der Erfüllung der ärzt­lichen Berufspflichten und in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.

(3) Der Kreisverband ist berechtigt, innerhalb seines Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellun­gen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten. Er ist verpflichtet, Anfragen der zuständigen Behörden und des Ärztlichen Bezirksverbands Unterfranken (im Folgenden Be­zirksverband genannt) in Angelegenheiten des Meldewesens und der Berufsaufsicht zeitge­recht zu beantworten und auf deren Verlangen Gutachten zu erstellen oder Stellungnahmen abzugeben.

§2

(1) Der Kreisverband steht unter der Aufsicht der Bayerischen Landesärztekammer und der Regierung von Unterfranken.

(2) Die Regierung und die Bayerische Landesärztekammer können jederzeit Auskunft, insbe­sondere über die Verhältnisse und Beschlüsse des Kreisverbands verlangen.

(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes der Bayerischen Landesärzte­kammer sind für den Kreisverband bindend.

§3

(1) Mitglieder des Kreisverbands sind alle zur Berufsausübung in Bayern berechtigten Ärzte, die

1. in dem in § 1 genannten Gebiet ärztlich tätig sind

oder

2. ohne ärztlich tätig zu sein, dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts haben.

(2) Die Mitgliedschaft bleibt bestehen, wenn das Mitglied seine ärztliche Tätigkeit nicht län­ger als sechs Monate aufgibt oder aus dem Bereich des Kreisverbands verlagert. In beiden Fällen ist dem Kreisverband oder dem Bezirksverband vorher schriftlich anzuzeigen, zu wel­chem Zeitpunkt die Zurückverlagerung oder die Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt.

(3) Übt ein Arzt seinen Beruf ausschließlich als Vertreter eines anderen Berufsangehörigen aus, so begründet sich die Mitgliedschaft bei dem Kreisverband, in dessen Bereich er seine Hauptwohnung hat, es sei denn, er übt die Vertretertätigkeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Zuständigkeitsbereich einer anderen Berufsvertretungskör­perschaft aus.

(4) Mitglieder des Kreisverbands, die ihre ärztliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder des Kreisverbands bleiben, wenn sie dies gegenüber dem Kreisverband oder dem Bezirksverband innerhalb eines Monats nach Ende der Pflichtmitgliedschaft schriftlich erklä­ren. §§ 4 Abs. 2, 10 Abs. 1 dieser Satzung und § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung des Bezirksver­bands gelten nicht für freiwillige Mitglieder. Die freiwillige Mitgliedschaft endet, außer in den Fällen des Absatzes 7 und des Art. 67 Abs. 1 Nr. 5 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG), durch schriftliche Erklärung der Beendigung der Mitgliedschaft.

(5) Ärzte, die Mitglieder eines anderen ärztlichen Kreisverbands oder einer anderen ärztlichen Berufsvertretungskörperschaft in Deutschland sind und im Bereich des Kreisverbands eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen, werden nicht Mitglied, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit außerhalb des Kreisverbands liegt und dem Kreisverband von der anderen Berufsvertretungs­körperschaft die Mitgliedschaft bestätigt wird. Die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit ist dem Kreisverband anzuzeigen.

(6) Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation (§ 6 der Bundesärzteordnung) und bei Anordnung des Verbots, den ärztlichen Beruf auszuüben (§ 70 des Strafgesetzbuchs - StGB). Das Ruhen der Mitgliedschaft endet im Fall des § 6 der Bundesärzteordnung mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des § 70 StGB mit Ablauf der Dauer oder mit der Aussetzung des Berufsverbots gemäß § 70 a StGB.

(7) Die Mitgliedschaft endet, außer mit dem Tode, mit der Zurücknahme oder dem Widerruf der Approbation oder dem Verzicht auf diese sowie im Falle der bestandskräftigen Beendi­gung der Mitgliedschaft gemäß Art. 4 Abs. 5 Satz 3 HKaG. Das gleiche gilt bei Anordnung eines dauerhaften Verbots, den ärztlichen Beruf auszuüben (§ 70 StGB). Sie endet auch mit der Verlegung der ärztlichen Tätigkeit oder, falls eine solche nicht ausgeübt wird, mit der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Zuständigkeits bereich des Kreisverbands.

§4

(1) Die Mitglieder des Kreisverbands sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen mit Antrags- und Stimmrecht nach Maßgabe dieser Satzung teilzunehmen sowie die Fortbildungs­und sonstigen Einrichtungen des Kreisverbands in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder wählen die Vorstandsmitglieder des Kreisverbands und die Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer (Art. 11 Abs. 1 HKaG). Als Vorstandsmitglieder des Kreis­verbands und als Delegierte zur Bayerischen Landesärztekammer sind alle Mitglieder wähl­bar.

(3) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, wenn und solange

  1. dem Mitglied zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegen­heiten nicht erfasst,
  2. sich das Mitglied in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet,
  3. das Mitglied mit der Beitragsleistung für mehr als zwei Jahre im Rückstand ist, ohne dass die Beiträge gestundet sind,
  4. die Mitgliedschaft ruht (§ 3 Abs. 6).

Im Übrigen ruht die Wählbarkeit gemäß Art. 67 Abs. 1 Nr. 4 HKaG, wenn und solange diese rechtskräftig entzogen ist.

§5

(1) Die Organe des Kreisverbands sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Sie können vorberatende Ausschüsse bestellen.

(2) Der Vorstand des Kreisverbands besteht aus dem ersten und zweiten vorsitzenden Vor­standsmitglied und einer durch die Wahlordnung festgelegten Anzahl von beisitzenden Vor­standsmitgliedern. Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und der 9 Beisitzer für den Ärztlichen Kreisverband Aschaffenburg-Untermain erfolgt in Form der Briefwahl auf die Dauer von 4 Jahren. Für die Beisitzer werden Ersatzleute gewählt.

(3) Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Kreisverbands. Das erste vorsit­zende Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung das zweite vorsitzende Vorstandsmitglied, leitet die Geschäftsstelle und vertritt den Kreisverband im Vorstand des ärztlichen Bezirks­verbands sowie nach außen und vor den Gerichten. Es kann die Leitung der Geschäftsstelle und die Vertretung aufgrund Vorstandsbeschlusses im Einzelfall auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Das erste vorsitzende Vorstandsmitglied führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung das zweite vorsitzende Vorstandsmitglied.

(4) Dem Vorstand obliegt die Bestellung der Person zur Durchführung des Vermittlungsver­fahrens nach Art. 37 HKaG.

(5) Endet die Amtszeit des ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieds oder des zweiten vorsit­zenden Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsdauer, so findet, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, innerhalb von 3 Monaten eine Nachwahl des ersten oder zweiten vorsitzenden Vor­standsmitglieds für den Rest der Amtsdauer statt. Das Gleiche gilt bei gleichzeitiger Beendi­gung der Amtszeit des ersten und zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieds. Endet die Amts­zeit des ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieds innerhalb der letzten sechs Monate, so tritt an die Stelle des ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieds für den Rest der Amtsdauer das zweite vorsitzende Vorstandsmitglied. Endet auch die Amtszeit des zweiten vorsitzenden Vor­standsmitglieds innerhalb der letzten sechs Monate, so findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl des Vorstands statt. In den Fällen der Sätze 2 und 4 hat der Vorstand für die Erledi­gung der laufenden Angelegenheiten und für die Durchführung der Wahl ein geschäftsführen­des vorsitzendes Vorstandsmitglied aus seiner Mitte zu bestimmen.

(6) Die Zugehörigkeit zum Vorstand und zu den Ausschüssen ruht oder endet nach Maßgabe des Art. 12 HKaG.

§6

(1) Vorstandssitzungen sind unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände (Tagesordnung) mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung durch schriftliche Ladung vom ersten vor­sitzenden Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung vom zweiten vorsitzenden Vorstands­mitglied, einzuberufen.

(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit bleibt bestehen, solange sie nicht ange­zweifelt wird. Die Beschlüsse werden durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht von mindestens einem Drittel der Anwesenden geheime, schriftliche Abstim­mung verlangt wird. Stimmenthaltung ist, außer in Angelegenheiten der eigenen Person, un­zulässig.

(3) Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist der Vorstand innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholungssitzung mit den gleichen Beratungsgegenständen einzuberufen. In diesem Fall ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(4) Die Mitglieder des Vorstands sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu Vertrau­lichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Ein Vorstandsmitglied ist unter den Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 der Gemeinde­ordnung für den Freistaat Bayern (GO) von der Beschlussfassung ausgeschlossen; dies gilt nicht in den Fällen des Art. 49 Abs. 2 GO. Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung des persönlich Betroffenen. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Betroffenheit ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Be­schlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

§7

Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Beschlussfassung über alle grundsätzli­chen Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Kreisverbands; insbesondere ist sie zu­ständig für die Beschlussfassung über die Satzung (Art. 5 Abs. 1 HKaG), die Wahlordnung (Art. 5 Abs. 2 HKaG), die Beitragsordnung (Art. 6 HKaG), die Höhe der Aufwands- und Rei­sekostenentschädigung einschließlich der Zeitverlustpauschale (§ 9 Abs. 1) sowie für die Ent­lastung des Vorstands.

§8

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Das vorsitzende Vorstandsmitglied hat die Mitgliederversammlung unter Angabe der Beratungsgegenstände mindestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung durch schriftliche Ladung oder email-Benachrichtigung einzuberufen. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung oh­ne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(2) Der Vorstand hat

  1. auf Anordnung der Bayerischen Landesärztekammer oder der Regierung von Unterfranken oder
  2. wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird, unverzüglich unter Angabe des Beratungsgegenstands eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung binnen zwei Monaten nach Zugang der Anordnung oder des Antrags einzuberufen. Geschäftsordnungsanträge, wie zum Beispiel "Nichtbefassung" oder "Übergang zur Tages­ordnung", die dem Gebot der Erörterung der Beratungsgegenstände in angemessenem Um­fang grundsätzlich zuwiderlaufen, bedürfen hinsichtlich des einzelnen Beratungsgegenstands, der Anlass für die außerordentliche Mitgliederversammlung war, einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist zur Beschlussfähigkeit mindestens die Anwesenheit der dort genannten Zahl von Mitgliedern erforderlich, ansonsten sind außerordentliche Mitgliederversammlungen unbeschadet der Zahl der erschienen Mit­glieder beschlussfähig; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Ein weiterer Antrag nach Satz 1 Nr. 2 ist zu dem im Wesentlichen gleichen Gegenstand in derselben Wahlperiode nicht zu­lässig.

(3) Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Abänderung von im selben Geschäftsjahr ge­fassten Beschlüssen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die in Satz 1 genannten Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn diese Änderungsanträge in der mit der Ladung versandten Tagesordnung als Beratungsgegenstände aufgeführt sind.

(4) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Vorstands­mitglied der Mitgliederversammlung und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9

(1) Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse des Kreisverbands sind ehrenamtlich tätig. Aufwands- und Reisekostenentschädigung sowie Ersatz für Zeitverlust (§ 7) werden nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung gewährt.

(2) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung bis spätestens 30. Juni einen Geschäfts- und Kassenbericht für das abgelaufene Jahr vorzulegen.

§10

(1) Der Kreisverband erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung (§ 7).

(2) Rückständige Beiträge sind nach Maßgabe des Art. 40 HKaG beizutreiben.

(3) Der Vorstand kann die Durchführung der Beitragserhebung der Bayerischen Landesärzte­kammer übertragen (Art. 6 Satz 4 HKaG).

§11

Die Meldepflicht und ihr Vollzug richten sich nach den Vorschriften des Art. 4 HKaG in Ver­bindung mit der Meldeordnung. Der Kreisverband ist nach Art. 4 Abs. 6 Satz 6 HKaG auch Meldestelle. Eingehende Meldungen und Anzeigen von Mitgliedern leitet der Kreisverband unverzüglich an den Bezirksverband weiter.

§12

Hat der Vorstand Kenntnis von einem Sachverhalt, der den Verdacht einer Berufspflichtver­letzung durch ein Mitglied des Kreisverbands begründet, ist der Bezirksverband unverzüglich zum Zwecke der berufsaufsichtlichen Würdigung zu unterrichten.

§13

(1) Eine Vereinigung mehrerer angrenzender ärztlicher Kreisverbände im Bereich des Bezirksverbands kann erfolgen, wenn die Mitgliederzahl des neu gebildeten Kreisverbands 2000 nicht übersteigt.

(2) Verlangen zehn vom Hundert der Mitglieder eines Kreisverbands die Vereinigung mit einem oder mehreren angrenzenden Kreisverbänden, so hat das vorsitzende Vorstandsmit­glied dieses Kreisverbands die Vorstände der anderen Kreisverbände zu unterrichten. Die betroffenen Kreisverbände haben ihre Mitglieder, zum Zwecke der Erörterung des Vereini­gungsantrags, zu einer gemeinsamen Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung hat spätestens einen Monat vor der Abstimmung stattzufinden.

(3) Innerhalb von sechs Monaten ist in allen betroffenen Kreisverbänden eine Abstimmung durch die Mitglieder durchzuführen.

(4) In den betroffenen Kreisverbänden bestellt der jeweilige Vorstand zur Durchführung die­ser Abstimmung einen Ausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern. Der Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte das vorsitzende Ausschussmitglied. Der Ausschuss stellt die Zahl der ab­stimmungs berechtigten Mitglieder fest und bestimmt Beginn und Ende der Abstimmungsfrist. Die Kreisverbände legen für ihre abstimmungsberechtigten Mitglieder eine fortlaufend num­merierte Liste an. Jeder Abstimmungsberechtigte ist durch den Kreisverband von der Eintra­gung in die Liste schriftlich zu unterrichten. Die Benachrichtigung muss die Abstimmungs­frist, die Nummer des Abstimmungsberechtigten in der Liste und die Anschrift des Ausschus­ses angeben. Die Listen sind vom 21. bis einschließlich zum 14. Tag vor der Abstimmung bei den Kreisverbänden auszulegen. Während dieser Zeit können Einsprüche gegen die Richtig­keit der Listen schriftlich beim Ausschuss erhoben werden. Dieser entscheidet über den Ein­spruch. Nur der Ausschuss kann Änderungen der Listen vornehmen.

(5) Die Abstimmung beinhaltet eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung, ob der Vereinigung mit einem oder mehreren, namentlich benannten, Kreisverbänden zugestimmt wird. Im Übrigen erfolgt die Durchführung der Abstimmung nach Maßgabe der jeweiligen Wahlordnung. Der Ausschuss ermittelt öffentlich und unverzüglich nach dem Ende der Ab­stimmungsfrist das Ergebnis der Abstimmung. Das vorsitzende Ausschussmitglied veranlasst die umgehende Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses und stellt den dafür geltenden Stichtag fest.

(6) Jeder Abstimmungsberechtigte kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe das Abstim­mungsergebnis wegen Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 5 anfechten. Die Ab­stimmung ist ungültig, wenn durch den gerügten Verstoß das Ergebnis verdunkelt worden ist. Die Entscheidung trifft der Ausschuss. Stellt dieser die Ungültigkeit der Abstimmung fest, so ordnet er eine Wiederholung der Abstimmung an. Sie ist innerhalb einer Frist von vier Wo­chen bekannt zu machen und anschließend innerhalb von zwei Monaten zu wiederholen.

(7) Die Vereinigung ist durchzuführen, wenn mindestens 20 vom Hundert aller Mitglieder dieser Kreisverbände an der Abstimmung teilgenommen und eine Mehrheit dafür gestimmt hat.

(8) Werden zwei oder mehrere Kreisverbände zu einem Kreisverband vereinigt, so wird der neugebildete Kreisverband Rechtsnachfolger der Kreisverbände, aus denen er hervorgegangen ist.

(9) Mit der Vereinigung scheiden die Vorstände aus ihrem Amt. Die bisher amtierenden ers­ten und zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieder bilden einen geschäftsführenden Vorstand. Den Vorsitz führt das älteste Mitglied. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Feststel­lung des Vermögens der sich zusammenschließenden Kreisverbände. Er hat die Aufgabe, der konstituierenden Mitgliederversammlung des vereinigten Kreisverbands, die innerhalb von sechs Monaten einzuberufen ist, den Kassenbericht, zum Zwecke der Entlastung der bisher amtierenden Vorstände, sowie eine Satzung, eine Wahlordnung und eine Beitragsordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(10) Die Wahl des Vorstands des neugebildeten Kreisverbands ist binnen drei Monaten nach Bekanntmachung von Satzung und Wahlordnung durchzuführen.

§14

(1) Erstreckt sich der bestehende Kreisverband auf das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte, so kann ein neuer ärztlicher Kreisverband nur für das Gebiet eines Land­kreises oder einer kreisfreien Stadt gebildet werden.

(2) Verlangen zehn vom Hundert der Mitglieder des bestehenden Kreisverbands oder 20 vom Hundert der Mitglieder aus dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt die Neubildung eines Kreisverbands, so hat das erste vorsitzende Vorstandsmitglied die Mitglie­der, zum Zwecke der Erörterung des Antrags auf Neubildung, zu einer Versammlung einzu­berufen. Diese Versammlung hat spätestens einen Monat vor der Abstimmung stattzufinden.

(3) Eine Abstimmung durch die Mitglieder ist innerhalb von sechs Monaten durchzuführen.

(4) Der Vorstand hat einen Ausschuss zu bestellen. Für die Zusammensetzung des Ausschus­ses gelten § 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2. Für die Durchführung der Abstimmung gelten § 13 Abs. 4 Sätze 3 bis 10 mit der Maßgabe, dass eine getrennte Abstimmung durch die Mitglieder aus dem Bereich des neu zu bildenden Kreisverbands und durch die Mitglieder aus dem übrigen Bereich des Kreisverbands erfolgt. Zu diesem Zweck sind getrennte Listen zu erstellen. Die Abstimmung beinhaltet eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung, ob der Neubil­dung eines Kreisverbands zugestimmt wird. Im Übrigen erfolgt die Durchführung der Ab­stimmung nach Maßgabe der Wahlordnung.

(5) Die Neubildung eines Kreisverbands ist durchzuführen, wenn jeweils mindestens die Hälf­te der Mitglieder aus dem Bereich des neu zu bildenden und aus dem übrigen Bereich des Kreisverbands an der Abstimmung teilgenommen hat und, bei den getrennt durchgeführten Abstimmungen, jeweils eine Mehrheit dafür gestimmt hat oder, falls in dem übrigen Bereich des Kreisverbands eine Mehrheit nicht erreicht wurde, zwei Drittel der Mitglieder aus dem Bereich des neu zu bildenden Kreisverbands dafür gestimmt haben.

(6) Das vorsitzende Ausschussmitglied hat den Vorstand des Kreisverbands über das Ab­stimmungsergebnis und den dafür geltenden Stichtag (§ 13 Abs. 5 Satz 4) zu unterrichten. Ist nach dem Ergebnis der Abstimmung die Neubildung eines Kreisverbands durchzuführen, scheidet der Vorstand aus seinem Amt. Das Vermögen des bisherigen Kreisverbands ist auf beide Kreisverbände zu verteilen. Grundlage der Berechnung für das anteilige Vermögen des neu zu bildenden Kreisverbands ist das Verhältnis des Beitragsaufkommens der Mitglieder des neugebildeten Kreisverbands gegenüber dem Beitragsaufkommen des bisherigen Kreis­verbands im Vorjahr vor der Neubildung. Das bis dahin amtierende erste und das zweite vor­sitzende Vorstandmitglied haben innerhalb eines Monats nach dem für das Abstimmungser­gebnis maßgeblichen Stichtag (§ 13 Abs. 5 Satz 4) einen Kassenbericht zu erstellen, aus dem sich das anteilige Vermögen des neu zu bildenden Kreisverbands ergibt. Für Verbindlichkeiten, die durch den bisherigen Kreisverband begründet wurden, haften der bisherige und der neugebildete Kreisverband als Gesamtschuldner, wobei der Ausgleich ent­sprechend der anteiligen Vermögensverteilung erfolgt.

(7) Dem vorsitzenden Ausschussmitglied obliegt die Einberufung der konstituierenden Mit­gliederversammlungen des bisherigen und des neugebildeten Kreisverbands unter Angabe der Tagesordnungspunkte "Wahl eines Versammlungsleiters" und "Wahl eines geschäftsführen­den Vorstands".

(8) Der jeweilige Versammlungsleiter wird aus der Mitte der anwesenden Mitglieder des je­weiligen Kreisverbands gewählt. Die geschäftsführenden Vorstände bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Den Vorsitz führt jeweils das älteste Mitglied.

(9) Die geschäftsführenden Vorstände haben die Aufgabe, innerhalb von sechs Monaten eine Satzung, eine Wahlordnung und eine Beitragsordnung ihrer Mitgliederversammlung zur Be­schlussfassung vorzulegen sowie den Kassenbericht (Absatz 6) zu prüfen.

(10) Das gemäß Absatz 6 ermittelte Vermögen (Beitragsaufkommen) ist dem geschäftsfüh­renden Vorstand des neu gebildeten Kreisverbands unverzüglich nach Prüfung des Kassenbe­richts (Absatz 9) zu übertragen.

(11) Für die Wahlen der Vorstände gilt § 13 Abs. 10.

§15

Die Bekanntmachungen des Kreisverbands erfolgen durch Anschlag eines entsprechenden Mitgliederrundschreibens an der Mitteilungstafel oder durch Auslage in der Geschäftsstelle des Kreisverbands. Anschlag und Auslage sollen mindestens zwei Wochen dauern.

§16

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 12. März 2003  beschlossene Satzung außer Kraft. § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Satzung in der geänderten Fassung gilt erstmals für die Wahl in Form der Briefwahl im Februar/März 2019."

Aschaffenburg, den 01.10.2015