Für die Vorstandswahl des Ärztlichen Kreisverbandes Aschaffenburg-Untermain.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und der 9 Beisitzer fur den Ärztlichen Kreisverband Aschaffenburg-Untermain erfolgt in Form der Briefwahl auf die Dauer von vier Jahren. Für die Beisitzer sind 9 Ersatzleute zu wählen.
(1) Der Vorstand des Ärztlichen Kreisverbandes bestellt zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl einen Wahlausschuss. Dieser besteht aus einem Wahlleiter und aus 4 Beisitzern.
(2) Die Entscheidungen des Wahlausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Wahlausschuss ist mit mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.
Beginn und Ende der Wahlfrist bestimmt der Wahlausschuss. Sie ist ausreichend zu bemessen. Der Ausschuss hat spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Wahlfrist eine Wahlbekanntmachung schriftlich herauszugeben und allen Mitgliedern zuzustellen. Die Wahlbekanntmachung muß enthalten:
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Ärztlichen Kreisverbandes (§ 3 Abs. 1 der Satzung).
(2) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, wenn und solange die Mitgliedschaft ruht (§ 3 Abs. 6 der Satzung)
(3) Im Übrigen ruht die Wählbarkeit gemäß Art. 67 Abs. 1 Nr. 4 HKaG, wenn und solange diese rechtskräftig entzogen ist.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, sofern nicht die Wählbarkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie nach § 4 Abs. 2 ruht.
(1) Der Ärztliche Kreisverband hat die Wahlberechtigung seiner Mitglieder festzustellen und eine Liste aller Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge fortlaufend nummeriert anzulegen. Diese ist vom 21. bis 7. Tag vor Wahlbeginn zur Einsicht der Mitglieder in der Geschäftsstelle auszulegen.
(2) Jedes Mitglied kann bis zum Ablauf der Auslegefrist gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerliste Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss endgültig. Die Entscheidung ist dem Beteiligten bekannt zu geben und die Wählerliste gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
(3) Änderungen in der Wählerliste darf nur der Wahlausschuss vornehmen.
Für die Wahl gilt die Persönlichkeitswahl.
(1) Wahlvorschläge können bis zum 14. Tage vor Beginn der Wahlfrist beim Wahlausschuss eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 10 Wahlberechtigten unterschrieben sein.
(3) Die Wahlvorschläge müssen enthalten: Zu- und Vornamen, Geburtstag, berufliche Bezeichnung und Anschrift der Kandidaten. (4) Die Wahlvorschläge dürfen höchstens den Namen je eines Kandidaten für das Amt des 1. und 2. Vorsitzenden und so viele Namen weiterer Kandidaten enthalten, als Beisitzer und Ersatzleute zu wählen sind.
(5) Ein Kandidat kann nur auf einem Wahlvorschlag erscheinen. Ist er auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so muss er binnen einer vom Wahlausschuss bestimmten Frist erklären, für welchen Wahlvorschlag er kandidieren will. Unterlässt er diese Erklärung, so wird er in allen Wahlvorschlägen gestrichen.
(6) Jeder Wahlberechtigte darf für die Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so muss er binnen einer vom Wahlausschuss bestimmten Frist erklären, welchen Wahlvorschlag er unterstützt. Unterlässt er diese Erklärung, so wird seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.
(7) Mit jedem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Kandidaten vorzulegen, dass er zur Kandidatur bereit ist und dass ihm Umstände, die seine Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind.
(8) Als Wahlvorschlags-Vertreter gilt der 1. Unterzeichner, als sein Stellvertreter der 2. Unterzeichner des Wahlvorschlages.
(1) Der Wahlausschuss hat die Vorschläge nach der Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungsnummern zu versehen, zu prüfen und etwaige Mängel dem Wahlvorschlags-Vertreter (§ 8 Abs. 8) unverzüglich mitzuteilen. Die Mängel müssen spätestens am 7. Tage vor dem Beginn der Wahlfrist beseitigt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlvorschläge abgeändert, zusammengelegt oder zurückgenommen werden.
(2) Ist ein Wahlvorschlagskandidat nicht in der in § 8 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet, so ist der Vertreter des Wahlvorschlags zur Ergänzung aufzufordern. Kommt er der Aufforderung binnen einer vom Wahlausschuss bestimmten Frist nicht nach, so wird der Name dieses Kandidaten in dem Wahlvorschlag gestrichen.
(3) Wird eine Erklärung über Annahme der Kandidatur trotz Erinnerung des Wahlausschusses nicht oder nicht in der bestimmten Frist vorgelegt, so wird der Name des betreffenden Kandidaten gestrichen.
(4) Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen von Kandidaten als zugelassen sind, so werden die Kandidaten gestrichen, die den in der zulässigen Zahl vorgeschlagenen Kandidaten folgen.
(5) Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden (§ 8 Abs. 1). Sie sind außerdem ungültig, wenn sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder wenn die vorgeschlagenen Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, es sei denn, dass die Mängel spätestens bis zum 7. Tage vor dem Wahlbeginn beseitigt werden.
(1) Wahlmittel sind der Stimmzettel, der Wahlumschlag für den Stimmzettel und die Wählerkarte.
(2) Der vom Wahlausschuss ausgegebene Stimmzettel muß die zugelassenen Wahlvorschläge enthalten.
(3) Der Wahlumschlag nimmt den ausgefüllten Stimmzettel auf und wahrt das Wahlgeheimnis.
(4) Die Wählerkarte enthält, vom Ärztlichen Kreisverband vorbereitet, die Anschrift und Wählernummer (§ 6 Abs. 1) des Wahlberechtigten, weiter eine Erklärung über die persönliche Stimmabgabe.
(1) Das Stimmrecht ist durch persönliches Ausfüllen des Stimmzettels auszuüben.
(2) Für die Wahl dürfen nur die vom Wahlausschuss ausgegebenen Wahlmittel (§ 10) verwendet werden.
(3) Der Wähler hat die Namen des 1. und des 2. Vorsitzenden und der von ihm als Vorstandsmitglieder gewünschten Kandidaten an der vorgesehenen Stelle anzukreuzen. Dabei kann er Kandidaten aus verschiedenen Wahlvorschlägen ankreuzen, jedoch nicht mehr, als Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
(4) Die Stimmzettel und die Wahlumschläge dürfen keine Unterschriften tragen oder nicht der Feststellung des Wählerwillens dienende Vermerke enthalten, da dies zur Ungültigkeit führt. Die Wahlumschläge werden ungültig, wenn die Wählerkarte nicht beiliegt, oder auf ihr die Erklärung über die persönliche Stimmabgabe nicht unterzeichnet ist.
(5) Der Wähler legt den von ihm ausgefüllten Stimmzettel in den Wahlumschlag, verschließt diesen, steckt ihn mit der unterzeichneten Wählerkarte in den Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und leitet ihn an die aufgedruckte Anschrift des Wahlausschusses.
(1) Der Wahlausschuss ermittelt das Wahlergebnis. Dazu müssen mindestens 3 Mitglieder anwesend sein.
(2) Die beim Wahlausschuss eingehenden Wahlbriefumschläge werden mit Eingangs- und Nummernstempel versehen. Sie werden geöffnet und anhand der Wählerkarte geprüft, ob der Wähler in der Wählerliste aufgeführt ist und die Erklärung über die persönliche Stimmabgabe auf der Wählerkarte unterzeichnet hat. Ist dies der Fall, wird die Stimmabgabe auf der Wählerliste vermerkt.
(3) Die bisher ungeöffneten Wahlumschläge werden gemischt und dann geöffnet. Die Namen auf den Stimmzetteln werden auf die Gültigkeit der Stimmabgabe geprüft. Die gültigen Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert. Die ungültigen Stimmzettel ausgesondert, gezählt und abgelegt.
(4) Bei dem Verfahren nach Abs. 2 und 3 prüft der Wahlausschuss laufend die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und entscheidet darüber.
(5) Der Kandidat mit den meisten Stimmen wird als 1. bzw. 2. Vorsitzender gewählt. Die 9 Beisitzer werden nach dem Verhältniswahlrecht bestimmt. Jede Liste erhält die Anzahl der Beisitzer nach ihrem Verhältnis zur Gesamtstimmenzahl einschließlich der Stimmen für den 1. und den 2. Vorsitzenden. Es wird auf ganze Zahlen auf- bzw. abgerundet.
(6) Über die Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift unter Angabe von Ort und Zeit zu fertigen. Sie muss enthalten:
a) die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses,
b) Beginn und Ende der Wahl,
c) Ort und Tag, Beginn und Ende der Wahlermittlung,
d) die Zahl der Wahlberechtigten,
e) die Zahl der Wähler anhand der zugelassenen Wählerkarten (§ 12 Abs. 2),
f) die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge,
g) die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
h) die Feststellung des Wahlergebnisses (die Namen der gewählten Kandidaten mit der auf sie entfallenden Stimmenzahl),
i) die Anzahl der ungültigen Stimmen, insbesondere der als beanstandet ausgeschiedenen Wahlumschläge,
j) alle Beschlüsse des Wahlausschusses unter Angabe des Stimmenverhältnisses, mit dem sie gefaßt wurden,
k) Wahlbeanstandungen und sonstige Vorfälle, die für die Gültigkeit der Wahl von Bedeutung sein können.
(7) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben.
Das Wahlergebnis wird gemäß § 16 der Satzung bekannt gegeben. Die Bayerische Landesärztekammer und die Regierung von Unterfranken sind von dem Wahlergebnis zu unterrichten.
(1) Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl wegen Verletzung der Wahlordnung bei dem Vorstand des Ärztlichen Kreisverbandes Aschaffenburg-Untermain binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses anfechten.
(2) Die Wahl ist ungültig, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis verdunkelt worden ist.
(3) Über Wahlanfechtungen entscheidet der Wahlausschuss.
(4) Spricht der Wahlausschuss die Ungültigkeit der ganzen Wahl aus, so ist eine Neuwahl nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung vorzunehmen.
(5) Wird die Wahl eines einzelnen Kandidaten für ungültig erklärt, so gilt:
a) an die Stelle des 1. Vorsitzenden tritt der 2. Vorsitzende,
b) an die Stelle des 2. Vorsitzenden tritt der Beisitzer mit der höchsten Stimmenzahl,
c) an die Stelle eines Beisitzers tritt aus dem Kreise der Ersatzleute der Gewählte mit der höchsten Stimmenzahl.
Der Wahlleiter verständigt die Gewählten.
(1) Bei Ausscheiden oder Rücktritt des 1. oder 2. Vorsitzenden vor Ablauf der Amtszeit gilt folgendes:
a) an die Stelle des 1. Vorsitzenden tritt der 2. Vorsitzende,
b) an die Stelle des 2. Vorsitzenden tritt der Beisitzer mit der höchsten Stimmenzahl.
(2) Scheidet ein Beisitzer vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so rückt aus dem Kreise der Ersatzleute der Gewählte mit der höchsten Stimmenzahl nach.
Die Wahlakten werden einschließlich der abgegebenen Stimmzettel in der Geschäftsstelle des Ärztlichen Kreisverbandes Aschaffenburg - Untermain bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorstandes aufbewahrt.
Die Bayerische Landesärztekammer hat der Änderung der Wahlordnung des Ärztlichen Kreisverbandes Aschaffenburg-Untermain am 12.06.2024 zugestimmt. Die Regierung von Unterfranken hat die Änderung der Wahlordnung des Ärztlichen Kreisverbandes Aschaffenburg-Untermain mit Schreiben vom 19.06.2024, Aktenzeichen: 55.2-2421.1-5-19, genehmigt. Ausgefertigt, Aschaffenburg, den 01.07.2024
Gemäß § 15 der Satzung war nach erfolgter Zustimmung der Bayerischen Landesärztekammer und Genehmigung durch die Regierung von Unterfranken die Änderung der Wahlordnung in der Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung vom 02.07.2024 bis 16.07.2024 ausgelegt. Aschaffenburg, den 17.07.2024
Diese Wahlordnung tritt nach erfolgter Bekanntmachung zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 05.07.1995 außer Kraft.
Aschaffenburg, November 2024