Wahlordnung

des Ärztlichen Kreisverbandes Aschaffenburg-Untermain

Für die Vorstandswahl des Ärztlichen Kreisverbandes Aschaffenburg-Untermain.

§1 Gegenstand der Wahl

Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und der 9 Beisitzer fur den Ärztlichen Kreisverband Aschaffenburg-Untermain erfolgt in Form der Briefwahl auf die Dauer von vier Jahren. Für die Beisitzer sind 9 Ersatzleute zu wählen.

§2 Wahlorgane

(1) Der Vorstand des Ärztlichen Kreisverbandes bestellt zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl einen Wahlausschuß. Dieser besteht aus einem Wahlleiter und aus 4 Beisitzern.

(2) Die Entscheidungen des Wahlausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Wahlausschuß ist mit min­destens 3 Mitgliedern beschlußfähig.

§3 Wahlbekanntmachung

Beginn und Ende der Wahlfrist bestimmt der Wahlausschuß. Sie ist ausreichend zu bemessen. Der Ausschuß hat spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Wahlfrist eine Wahlbekannt­machung schriftlich herauszugeben und allen Mitgliedern zuzustellen. Die Wahlbekanntmachung muß enthalten:

  1. Beginn, Ende und Durchführung der Wahl,
  2. die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder,
  3. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen unter Angabe des Ortes und des spätesten Zeitpunktes der Einreichung,
  4. Angaben über Ort und Zeit zur Einsichtnahme der Wählerlisten (§ 6), mit dem Hinweis, daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur während der Auslegungszeit beim Wahlausschuß einzulegen sind.

§4 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Ärztlichen Kreisverbandes Aschaffenburg-Unter­main, die bis zum siebten Tag vor Wahlbeginn ordnungsgemäß gemeldet waren.

(2) Die Wahlberechtigung ruht, solange

a) das Mitglied mit der Beitragsleistung für mehr als zwei Jahre im Rückstand ist, ohne daß die Beiträge gestundet sind,
b) dem Mitglied zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenhei­ten nicht erfaßt,
c) sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.

§5 Wählbarkeit

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, sofern nicht die Wählbarkeit unter den gleichen Voraus­setzungen wie nach § 4 Abs. 2 ruht.

§6 Wählerlisten

(1) Der Ärztliche Kreisverband hat die Wahlberechtigung seiner Mitglieder festzustellen und eine Liste aller Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge fortlaufend nummeriert anzule­gen. Diese ist vom 21. bis 7. Tag vor Wahlbeginn zur Einsicht der Mitglieder in der Geschäfts­stelle auszulegen.

(2) Jedes Mitglied kann bis zum Ablauf der Auslegefrist gegen die Richtigkeit oder Vollstän­digkeit der Wählerliste Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuß endgültig. Die Entscheidung ist dem Beteiligten bekannt zu geben und die Wählerliste gegebe­nenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.

(3) Änderungen in der Wählerliste darf nur der Wahlausschuß vornehmen.

§7 Wahlart

Für die Wahl gilt die Persönlichkeitswahl.

§8 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können bis zum 14. Tage vor Beginn der Wahlfrist beim Wahlausschuß eingereicht werden.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 10 Wahlberechtigten unterschrieben sein.

(3) Die Wahlvorschläge müssen enthalten: Zu- und Vornamen, Geburtstag, berufliche Bezeichnung und Anschrift der Kandidaten. (4) Die Wahlvorschläge dürfen höchstens den Namen je eines Kandidaten für das Amt des 1. und 2. Vorsitzenden und so viele Namen weiterer Kandidaten enthalten, als Beisitzer und Ersatzleute zu wählen sind.

(5) Ein Kandidat kann nur auf einem Wahlvorschlag erscheinen. Ist er auf mehreren Wahlvor­schlägen aufgeführt, so muß er binnen einer vom Wahlausschuß bestimmten Frist erklären, für welchen Wahlvorschlag er kandidieren will. Unterläßt er diese Erklärung, so wird er in allen Wahlvorschlägen gestrichen.

(6) Jeder Wahlberechtigte darf für die Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so muß er binnen einer vom Wahlausschuß bestimmten Frist erklären, welchen Wahlvorschlag er unterstützt. Unterläßt er diese Erklärung, so wird seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.

(7) Mit jedem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Kandidaten vorzulegen, daß er zur Kan­didatur bereit ist und daß ihm Umstände, die seine Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind.

(8) Als Wahlvorschlags-Vertreter gilt der 1. Unterzeichner, als sein Stellvertreter der 2. Un­terzeichner des Wahlvorschlages.

§9 Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuß hat die Vorschläge nach der Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungs­nummern zu versehen, zu prüfen und etwaige Mängel dem Wahlvorschlags-Vertreter (§ 8 Abs. 8) unverzüglich mitzuteilen. Die Mängel müssen spätestens am 7. Tage vor dem Beginn der Wahlfrist beseitigt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlvorschläge abgeändert, zu­sammengelegt oder zurückgenommen werden.

(2) Ist ein Wahlvorschlagskandidat nicht in der in § 8 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet, so ist der Vertreter des Wahlvorschlags zur Ergänzung aufzufordern. Kommt er der Aufforderung binnen einer vom Wahlausschuß bestimmten Frist nicht nach, so wird der Name dieses Kandi­daten in dem Wahlvorschlag gestrichen.

(3) Wird eine Erklärung über Annahme der Kandidatur trotz Erinnerung des Wahlausschusses nicht oder nicht in der bestimmten Frist vorgelegt, so wird der Name des betreffenden Kandi­daten gestrichen.

(4) Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen von Kandidaten als zugelassen sind, so werden die Kandidaten gestrichen, die den in der zulässigen Zahl vorgeschlagenen Kandidaten folgen.

(5) Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden (§ 8 Abs. 1). Sie sind außerdem ungültig, wenn sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder wenn die vorgeschlagenen Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, es sei denn, daß die Mängel spätestens bis zum 7. Tage vor dem Wahlbeginn beseitigt werden.

§10 Wahlmittel

(1) Wahlmittel sind der Stimmzettel, der Wahlumschlag für den Stimmzettel und die Wähler­karte.

(2) Der vom Wahlausschuß ausgegebene Stimmzettel muß die zugelassenen Wahlvorschläge enthalten.

(3) Der Wahlumschlag nimmt den ausgefüllten Stimmzettel auf und wahrt das Wahlgeheimnis.

(4) Die Wählerkarte enthält, vom Ärztlichen Kreisverband vorbereitet, die Anschrift und Wäh­lernummer (§ 6 Abs. 1) des Wahlberechtigten, weiter eine Erklärung über die persönliche Stimmabgabe.

§11 Ausübung des Stimmrechts

(1) Das Stimmrecht ist durch persönliches Ausfüllen des Stimmzettels auszuüben.

(2) Für die Wahl dürfen nur die vom Wahlausschuß ausgegebenen Wahlmittel (§ 10) verwen­det werden.

(3) Der Wähler hat die Namen des 1. und des 2. Vorsitzenden und der von ihm als Vorstands­mitglieder gewünschten Kandidaten an der vorgesehenen Stelle anzukreuzen. Dabei kann er Kandidaten aus verschiedenen Wahlvorschlägen ankreuzen, jedoch nicht mehr, als Vorstands­mitglieder zu wählen sind.

(4) Die Stimmzettel und die Wahlumschläge dürfen keine Unterschriften tragen oder nicht der Feststellung des Wählerwillens dienende Vermerke enthalten, da dies zur Ungültigkeit fuhrt. Die Wahlumschläge werden ungültig, wenn die Wählerkarte nicht beiliegt, oder auf ihr die Er­klärung über die persönliche Stimmabgabe nicht unterzeichnet ist.

(5) Der Wähler legt den von ihm ausgefüllten Stimmzettel in den Wahlumschlag, verschließt diesen, steckt ihn mit der unterzeichneten Wählerkarte in den Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und leitet ihn an die aufgedruckte Anschrift des Wahlausschusses.

§12 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuß ermittelt das Wahlergebnis. Dazu müssen mindestens 3 Mitglieder an­wesend sein.

(2) Die beim Wahlausschuß eingehenden Wahlbriefumschläge werden mit Eingangs- und Num­mernstempel versehen. Sie werden geöffnet und anhand der Wählerkarte geprüft, ob der Wäh­ler in der Wählerliste aufgeführt ist und die Erklärung über die persönliche Stimmabgabe auf der Wählerkarte unterzeichnet hat. Ist dies der Fall, wird die Stimmabgabe auf der Wählerliste vermerkt.

(3) Die bisher ungeöffneten Wahlumschläge werden gemischt und dann geöffnet. Die Namen auf den Stimmzetteln werden auf die Gültigkeit der Stimmabgabe geprüft. Die gültigen Stimm­zettel werden fortlaufend nummeriert. Die ungültigen Stimmzettel ausgesondert, gezählt und ab­gelegt.

(4) Bei dem Verfahren nach Abs. 2 und 3 prüft der Wahlausschuß laufend die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und entscheidet darüber.

(5) Gewählt ist als 1. Vorsitzender, als 2. Vorsitzender und als Beisitzer der Kandidat mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlausschuß durch Los. Satz 1 und 2 gilt für Wahl der Ersatzleute entsprechend.

(6) Über die Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift unter Angabe von Ort und Zeit zu fertigen. Sie muß enthalten:

a) die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses,
b) Beginn und Ende der Wahl,
c) Ort und Tag, Beginn und Ende der Wahlermittlung,
d) die Zahl der Wahlberechtigten,
e) die Zahl der Wähler anhand der zugelassenen Wählerkarten (§ 12 Abs. 2),
f) die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge,
g) die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
h) die Feststellung des Wahlergebnisses (die Namen der gewählten Kandidaten mit der auf sie entfallenden Stimmenzahl),
i) die Anzahl der ungültigen Stimmen, insbesondere der als beanstandet ausgeschiedenen Wahlumschläge,
j) alle Beschlüsse des Wahlausschusses unter Angabe des Stimmenverhältnisses, mit dem sie gefaßt wurden,
k) Wahlbeanstandungen und sonstige Vorfälle, die für die Gültigkeit der Wahl von Bedeutung sein können.

(7) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben.

§13 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis wird gemäß § 16 der Satzung bekannt gegeben. Die Bayerische Landes­ärztekammer und die Regierung von Unterfranken sind von dem Wahlergebnis zu unterrichten.

§14 Wahlanfechtung

(1) Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl wegen Verletzung der Wahlordnung bei dem Vor­stand des Ärztlichen Kreisverbandes Aschaffenburg-Untermain binnen 14 Tagen nach Veröf­fentlichung des Wahlergebnisses anfechten.

(2) Die Wahl ist ungültig, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis verdunkelt worden ist.

(3) Über Wahlanfechtungen entscheidet der Wahlausschuß.

(4) Spricht der Wahlausschuß die Ungültigkeit der ganzen Wahl aus, so ist eine Neuwahl nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung vorzunehmen.

(5) Wird die Wahl eines einzelnen Kandidaten für ungültig erklärt, so gilt:

a) an die Stelle des 1. Vorsitzenden tritt der 2. Vorsitzende,
b) an die Stelle des 2. Vorsitzenden tritt der Beisitzer mit der höchsten Stimmenzahl,
c) an die Stelle eines Beisitzers tritt aus dem Kreise der Ersatzleute der Gewählte mit der höchsten Stimmenzahl.

§15 Verständigung der Gewählten

Der Wahlleiter verständigt die Gewählten.

§16 Ausscheiden oder Rücktritt von Vorstandsmitgliedern

(1) Bei Ausscheiden oder Rücktritt des 1. oder 2. Vorsitzenden vor Ablauf der Amtszeit gilt folgendes:

a) an die Stelle des 1. Vorsitzenden tritt der 2. Vorsitzende,
b) an die Stelle des 2. Vorsitzenden tritt der Beisitzer mit der höchsten Stimmenzahl.

(2) Scheidet ein Beisitzer vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so rückt aus dem Kreise der Ersatzleute der Gewählte mit der höchsten Stimmen­zahl nach.

§17 Aufbewahrung der Wahlakten

Die Wahlakten werden einschließlich der abgegebenen Stimmzettel in der Ge­schäftsstelle des Ärztlichen Kreisverbandes Aschaffenburg - Untermain bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorstandes aufbewahrt.

§18 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 03.11.1965 außer Kraft. Aschaffenburg, den 05.07.1995 I. § 3 Satz 1 der Wahlordnung vom 05.07.1995 wird wie folgt redaktionell berich­tigt. Statt "Wahlanfechtung" muß es heißen: "Wahlfrist". II. Die Bayerische Landesärztekammer hat der vorstehenden Wahlordnung mit Schreiben vom 17.07.1995 gegenüber der Regierung von Unterfranken zugestimmt. Die Re­gierung von Unterfranken hat die vorstehende Wahlordnung mit Schreiben vom 03.08.1995, Al: 201-2406.00- 3/92, genehmigt. Ausgefertigt, Aschaffenburg, den 10.August 1995 Gemäß § 16 der Satzung des Ärztlichen Kreisverbandes Aschaffenburg-Untermain vom 04.11.1992 erfolgt die Bekanntmachung der Wahlordnung vom 05.07.1995 durch Auslage in der Geschäftsstelle des Ärztlichen Kreisverbandes Aschaffenburg ­ - Untermain. Als Bekanntmachungszeitraum wird der 14.08. - einschl. 01.09.1995 festgesetzt. Ausgefertigt, Aschaffenburg, den 10. August 1995 "Die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 16 der Satzung erfolgte durch Anschlag eines ent­sprechenden Mitgliederrundschreibens vom 14 August 1995 bis 01. September 1995. Damit ist die Wahlordnung vom 05.07.1995 ordnungsgemäß bekanntgemacht.

Aschaffenburg, September 1995